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Angeln in NRW: Was hat sich für Kinder und Jugendliche geändert?

Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes in Nordrhein-Westfalen gibt es seit dem 1. Juli 2026 einige wichtige Änderungen für junge Anglerinnen und Angler. Der bisherige Jugendfischereischein wurde abgeschafft. Kinder und Jugendliche, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen keinen eigenen Fischereischein.

Sie dürfen jedoch nur in Begleitung einer Person angeln, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Das Alter des Kindes oder Jugendlichen muss bei einer Kontrolle auf Verlangen durch einen Schülerausweis oder einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden können. Eine wichtige Neuerung betrifft den Fischereierlaubnisvertrag: Auch Kinder und Jugendliche zwischen 10 und einschließlich 15 Jahren können einen solchen Vertrag abschließen, obwohl sie selbst keinen Fischereischein besitzen. Voraussetzung ist, dass sie unter die gesetzliche Begleitregelung fallen. Bei Minderjährigen sind dabei selbstverständlich die gesetzlichen Regelungen zur beschränkten Geschäftsfähigkeit zu beachten. Wer einen Fischereierlaubnisvertrag abschließt, muss außerdem vor Vertragsschluss prüfen, ob die betreffende Person die Voraussetzungen erfüllt – also insbesondere einen gültigen Fischereischein besitzt oder aufgrund ihres Alters keinen Fischereischein benötigt.

Wichtig: Auch Minderjährige zwischen 10 und 15 Jahren müssen beim Angeln den erforderlichen Fischereierlaubnisschein mitführen und auf Verlangen vorzeigen.

Gleichzeitig wurde das Mindestalter für die Fischerprüfung von 14 auf 12 Jahre herabgesetzt. Zur Prüfung darf zugelassen werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat. Wer die Fischerprüfung erfolgreich besteht, kann anschließend einen regulären Fischereischein beantragen. Damit entfällt die spezielle Begleitregelung, die für 10- bis 15-Jährige ohne Fischereischein gilt. Der neue Fischereischein wird grundsätzlich auf Lebenszeit erteilt. Seine Gültigkeit bei der tatsächlichen Ausübung der Fischerei setzt allerdings unter anderem den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe voraus.

Für Kinder, die noch keine 10 Jahre alt sind, gilt die neue Regelung des § 31 Abs. 3 Nr. 3 LFischG NRW nicht! Hier sind weiterhin die besonderen Regelungen des sogenannten Kinderangelerlasses NRW zu beachten.

Die Änderungen des Landesfischereigesetzes gelten grundsätzlich seit 1. Juli 2026. Die geänderte Fischerprüfungsordnung ist seit 3. Juli 2026 in Kraft.

Quelle: RhFV, Recht NRW

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