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Rheinischer Fischereiverband von 1880 e.V.

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NRW Fischerprüfung  - Aktuelle Lehrgangstermine zu Vorbereitungskursen auf die Fischerprüfung

Fischereischein auf Lebenszeit: Die neuen Regeln in NRW ab Juli 2026

Voraussetzung für einen regulären Fischereischein ist grundsätzlich eine bestandene Fischerprüfung in Nordrhein-Westfalen. Zur Fischerprüfung darf zugelassen werden, wer das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Die Prüfung besteht weiterhin und wird bei der unteren Fischereibehörde abgelegt. 

Nach bestandener Prüfung wird der Nachweis über das Bestehen dauerhaft elektronisch im Fischereiregister vorgehalten. Der Prüfling erhält einen Zugangscode und kann damit den Fischereischein über das elektronische Verfahren des Landesamtes oder bei der örtlich zuständigen Gemeinde beantragen. Auf Wunsch kann zusätzlich ein Zeugnis über die bestandene Fischerprüfung ausgestellt werden.Die Fischereiabgabe ist vom Fischereischein getrennt. Sie muss für das jeweilige Kalenderjahr entrichtet werden und kann für bis zu fünf Jahre im Voraus bezahlt werden. Die Abgabe selbst beträgt 10 Euro für ein Kalenderjahr beziehungsweise 30 Euro für fünf Kalenderjahre. Über die Zahlung wird ein Nachweis ausgestellt, der bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen ist und auf Verlangen entweder elektronisch auf einem Gerät oder als ausgedrucktes Dokument vorgezeigt werden muss.

Zusätzlich zur eigentlichen Fischereiabgabe fallen Verwaltungsgebühren an. Nach den aktuellen Angaben des NRW-Landwirtschaftsministeriums kostet der Fischereischein auf Lebenszeit 18 Euro bei Online-Beantragung und 30 Euro bei Beantragung über die Stadt oder Gemeinde. Für die Fischereiabgabe einschließlich Verwaltungsgebühr ergeben sich für ein Kalenderjahr 14 Euro online beziehungsweise 22 Euro bei der Stadt oder Gemeinde. Für fünf Kalenderjahre sind es 42 Euro online beziehungsweise 50 Euro bei der Stadt oder Gemeinde. Die 10 beziehungsweise 30 Euro innerhalb dieser Beträge sind jeweils die eigentliche Fischereiabgabe.

Beim Angeln müssen ab Juli 2026 grundsätzlich der Fischereischein, der Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe, ein amtlicher Lichtbildausweis und – soweit erforderlich – ein gültiger Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer mitgeführt werden. Der Fischereischein kann dabei als Scheckkarte, elektronisch oder als Ausdruck des elektronischen Dokuments verwendet werden; der Nachweis der Fischereiabgabe kann elektronisch oder als Ausdruck vorgezeigt werden.

Quelle: RhFV, LFischG

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