Insbesondere bei sommerlichen Hitzphasen und bei drohenden Fischsterben
Wissenswertes zu Förderprogrammen
TrikotTag NRW am 25.08.2022 Einen Trikotsatzoder 400€ für den Verein gewinnen Weitere Informationen finden Sie hier. Aktion beendet! |
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Sonderförderung Sport für Geflüchtete aus der Ukraine Die Sportvereine in NRW legen in der derzeitigen Situation eine große Engagement- und Hilfsbereitschaft für Geflüchtete aus der Ukraine an den Tag und beweisen damit einmal mehr, dass der organisierte Sport in NRW eine ausgeprägte Willkommenskultur lebt. Es werden für die Geflüchteten – insbesondere Frauen, Kinder und Jugendliche – vielerorts Spendenaktionen organisiert, (Sport-)Bekleidungsbörsen eingerichtet, Spiel- und Sportgeräte gesammelt, Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote in Erstaufnahmeeinrichtungen, internationalen Klassen und in Sportvereinen durchgeführt sowie weitere bedarfsorientierte Unterstützungsleistungen angeboten. |
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Landesprogramm 1000x1000 - Anerkennung für den Sportverein 2 Mio. Euro für das Landesprogramm im Jahr 2022 Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen stellt dem Landessportbund NRW auch in diesem Jahr wieder Haushaltsmittel zur Förderung des Engagements der Sportvereine zur Verfügung. Der Landessportbund NRW leitet die Fördermittel auf Antrag an die Sportvereine weiter. Antragsberechtigt sind Sportvereine, die als gemeinnützig anerkannt und Mitglied in einem dem Landessportbund NRW angeschlossenen Fachverband sowie dem zuständigen Stadt- bzw. Kreissportbund sind. Förderfähig sind Maßnahmen der Sportvereine, die im Zeitraum 01.01.2022 – 31.12.2022 durchgeführt werden bzw. wurden und sich einem der insgesamt acht Förderschwerpunkte zuordnen lassen. |
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"Moderne Sportstätte 2022" Das neue Förderprogramm „Moderne Sportstätten 2022“ ist gestartet. Sportvereine können seit dem 1. Oktober 2019 über das »LSB-Förderportal Zuschüsse für die Sanierung und Modernisierung ihrer Sportstätte beantragen, wenn der Verein Eigentümer der Anlage ist. Auch pachtende oder mietende Vereine können Anträge stellen, wenn sie als wirtschaftliche Träger zuständig für „Dach und Fach“ sind. Die Stadt- und Kreissportbunde sowie die Stadt- und Gemeindesportverbände koordinieren die Anträge und beraten die Sportvereine in ihrem Gemeindegebiet. |
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Förderung von Jugendveranstaltungen Weitere Informationen und ein Antragsformular finden Sie hier |
Anschreiben und Datenschutzerklärung
Aufnahmeantrag mit Datenschutz
Ergänzungspassus zum Datenschutz für Mustersatzung
Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
RA Klaus Grützner: Kurzreferat über die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung ( EU-DSVGO )
22.05.2018 Erstellt von RA Klaus Grützner
Die am 25.05.2018 in Kraft tretende Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wird als direkt geltendes Recht in allen Mitgliedsstaaten der EU das nationale Datenschutzrecht ablösen und zu einer weitgehenden Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechtes führen.
Die Ziele der EU-DSGVO sind der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten und der freie Verkehr mit personenbezogenen Daten. Das neue Recht wirkt sich vornehmlich auf alle Bereiche der Unternehmensführung und leider auch auf die Führung und Verwaltung kleinster Vereine bis zu den Großvereinen und Verbänden aus. Neben den grundlegenden Fragen der datenschutzrechtlichen Compliance, d.h des fairen Wettbewerbs bzw. der Regeltreue, des Qualitätsmanagement und der Arbeitnehmerüberwachung sind die IT-Strukturen, ( Netzwerke und die Einbindung privater Endgeräte, mit denen wir täglich arbeiten ), so zu gestalten, dass die genutzten Systeme und Dienste geschützt sind.
In jedem Verein werden unterschiedliche persönliche Daten auf vielfältige Weise erhoben, genutzt und weitergegeben. Dies erfolgt teilweise aufgrund satzungsgemäßer Verpflichtungen eines Vereins, z.B. die Abfrage und Speicherung von Mitglieder- und Kontodaten, teilweise auch, um die Vereinsarbeit zu erleichtern oder aber zur Mitgliederbindung, z.B. auch für die Weitergabe von Daten an einen übergeordneten Verband. All dies verlangt von den Vereinen und Verantwortlichen bereits von sich aus einen verantwortungsvollen und sensiblen Umgang mit diesen Daten.
Nachfolgend schlagwortartig die nach meiner persönlichen Einschätzung vorrangig von unseren Vereinen nach der DSVGO zu beachtende Regelungen:
Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 5 der DSVGO beschreibt überschaubar und einfach formuliert die Grundsätze für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten: Das sind Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit, Rechenschaftspflicht, und das Recht auf Vergessen. Hieraus ergibt sich, dass Daten nur „für festgelegte, eindeutige und legitimierte Zwecke“ verarbeitet werden dürfen und die Verarbeitung „auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß“ beschränkt sein muss.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Nach Art. 24 Abs. 1 DSVGO müssen Vereine dafür Sorge tragen und überprüfen, ob die eigenen technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datenverarbeitung geeignet sind, Datensicherheit zu gewährleisten. Bei allen Datenverarbeitungs-vorgängen muss demnach überprüft werden, ob ausreichende Sicherheitsvor-kehrungen getroffen worden sind (Datensicherung, Verschlüsselung).
Informationspflicht
Der Verein ist verpflichtet die Personen, deren Daten Sie verarbeiten, umfangreich zu informieren. In Art. 13 DSVGO befindet sich eine Liste der Informationen, die der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen sind. Sofern diese Informationen den Personen, von denen Daten erhoben wurden, noch nicht zur Verfügung gestellt wurden, muss dies aktiv durch den Verein vor dem 25.05.2018 erfolgen.
Einwilligungserklärungen
Art. 4 Abs. 11 DSVGO gibt detaillierte Regelungen zu Einwilligungserklärungen der Personen vor, deren personenbezogenen Daten Sie verarbeiten. Insbesondere wird bei der Einwilligung betont, dass dies eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung bzw. eine eindeutig bestätigende Handlung sein muss. Ein bereits angekreuztes Kästchen beispielsweise ist nicht zulässig. Ein besonderes Augenmerk muss zukünftig auch auf die Formulierung der Einwilligung liegen, da diese in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erfolgen muss. Dies bedeutet, dass Sie auch kritisch prüfen müssen, ob die bereits vorliegenden Einwilligungserklärungen noch diesen Anforderungen genügen.
Auftragsverarbeitung
Sofern Ihr Verein die von ihm erhobenen Daten auftragsmäßig von einem Dritten verarbeiten lässt, z.B. die Mitgliederverwaltung im Internet, muss er vertraglich sicherstellen, dass die Verarbeitung durch geeignete technische Maßnahmen im Einklang mit den Anforderungen des DSVGO erfolgt.
Meldepflicht
Nach Art. 33 DSVGO besteht nun auch für Vereine die Pflicht, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten möglichst schnell der zuständigen Aufsichtsbehörde (Datenschutzamt) zu melden.
Verfahrenverzeichnis
Neu für wohl alle Vereine ist, – und dies ist ein Punkt der zunächst einmaligen Arbeitsaufwand bedeutet -, die Verpflichtung nach Art. 30 Abs.1 S. 1 DSVGO ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die innerhalb der Vereinsverwaltung liegen, zu führen. Weil die Verarbeitung der Mitgliederdaten nicht nur gelegentlich erfolgt, greift hier die Ausnahmeregelung für Einrichtungen mit mindestens 250 Mitgliedern nicht.
In Zusammenarbeit bzw. Abstimmung mit dem bereits erwähnten Vorstandsmitglied eines Mitgliedvereins habe ich Musterformulare für die Einwilligungserklärung, das Verfahrensverzeichnis als Arbeitshilfen für unsere Mitgliedsvereine zusammenge-stellt, die kurzfristig über die Verbandshomepage heruntergeladen werden können. Leider lässt sich der durch die neue gesetzliche Regelung erforderliche Arbeitsauf-wand, alle Mitglieder aufzufordern, die Datenschutzerklärung unterzeichnet an den Verein am besten mit einem Freikuvert zurückzusenden, nicht vermeiden. Ich empfehle auch wegen der besseren Übersichtlichkeit und Vereinheitlichung ein entsprechendes Anschreiben an alle Vereinsmitglieder. Sollten sich Mitglieder unter Berufung auf das neue Recht weigern, diese Erklärung abzugeben, muss der Verein individuell entscheiden, ob und wie weiter verfährt, ob ggf. Sanktionen gegen dieses Mitglied angezeigt sind. Bei Neuaufnahmen dürfte die Einarbeitung der Daten-schutzerklärung in den Aufnahmeantrag, der in aller Regel die notwendigen Daten des Mitglieds beinhaltet, unproblematisch sein.
Für minderjährige Jugendliche ist die Datenschutzerklärung durch den/die Erziehungsberechtigten abzugeben.
Die Regelung des Datenschutzes in § 21 der vom Verband vorgeschlagenen Mustersatzung dürfte m.E. den Grundsätzen der neuen DSGVO genügen. Eine inzwischen angepasste, weitreichende entsprechend dem Muster könnte/sollte bei anstehenden Satzungsänderungen verwendet werden.
Antrag Ausbildung Fischereibiologie I + II Den Antrag stellen Sie über Ihren RhFV-Bezirk. Der Antrag wird vom Bezirk bearbeitet und weitergeleitet.
Antrag Elektrofischfang Den Antrag stellen Sie über Ihren RhFV-Bezirk. Der Antrag wird vom Bezirk bearbeitet und weitergeleitet.
ARAG (Sportversicherungsvertrag): Als Sportverein im LSB NRW sind Sie über die ARAG Sportversicherung abgesichert. Diese speziell für den Sportbetrieb entwickelte Absicherung kann die folgenden Bereiche abdecken:
- Haftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
- Umwelt-Haftpflichtversicherung
- Umweltschaden-Versicherung
- Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
- D&O-Versicherung
- Vertrauensschadenversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Krankenversicherung
Mehr Informationen zum ARAG Sportversicherungsvertrag
GEMA (Rahmenvereinbarung DOSB): Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat ein Abkommen mit der GEMA getroffen. Dieses Abkommen garantiert u.a. durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages eine Freistellung von den GEMA-Gebühren bei bestimmten Veranstaltungen mit musikalischer Umrahmung.
RhFV
Referent für Versicherungsfragen
Dietmar Kohl
Mustersatzung Verein
Ergänzungspassus zum Datenschutz zur Mustersatzung
Mustersatzung des Landessportbund für Vereine
Dazu verweisen wir auch auf die VibSS Vereinsberatung vor Ort. Der Landessportbund bietet NRW-Vereinen eine zum Teil kostenlose Vereinsberatung an. In diesem Rahmen können sich Vereinsvorstände oder Jugendvorstände vor Ort für eine qualifizierte Vereinsführung (auch in Satzungsfragen) weiterbilden lassen sowie verschiedene Themenfelder intensiv und lösungsorientiert besprechen.
Informationen zum Landeskinderschutzgesetz und zur Handreichung „Auf dem Weg zum Schutzkonzept“Zur Unterstützung unserer Vereine bei der Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes stellen wir eine umfangreiche Handreichung zur Verfügung. Diese Handreichung enthält viele zentrale Elemente von Schutzkonzepten. Dieses Dokument finden sie als digital beschreibbares PDF zum Download hier:
Handreichung zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes