Die Städte Düsseldorf und Neuss haben ein absolutes Badeverbot für den Rhein ausgesprochen. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Bevölkerung und wird durch die zuständigen Ordnungsbehörden konsequent überwacht. Verstöße gegen das Verbot können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Um rechtliche Unsicherheiten für Anglerinnen und Angler zu vermeiden, hat der Verband frühzeitig und mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass das Angeln nicht als Baden zu werten ist. Diese Intervention war von großer Bedeutung, da sie eine mögliche Grauzone in der Auslegung der Verordnung beseitigt hat, die andernfalls zu unbeabsichtigten Sanktionen von Anglern hätte führen können.
Dank des Engagements des Rheinischen Fischereiverbands haben die Städte Düsseldorf und Neuss in ihren offiziellen Verordnungen das Angeln ausdrücklich vom Badeverbot ausgenommen. Ebenso wurde klargestellt, dass auch das Watfischen zulässig bleibt, sofern es ausschließlich der Ausübung der Fischerei dient. Diese Differenzierung schafft Rechtssicherheit und schützt die Interessen der Anglerschaft.
Wir bitten alle Anglerinnen und Angler, sich weiterhin verantwortungsvoll zu verhalten und die Grenzen zwischen Fischerei und verbotenen Aktivitäten klar zu respektieren. Der Rheinische Fischereiverband steht Ihnen bei Fragen oder Unsicherheiten gerne beratend zur Seite.
Ordnungsbehördliche Verordnung (Düsseldorf)
Ordnungsbehördliche Verordnung (Neuss)